Mindesthaltbarkeitsdatum

  • Das MHD bezeichnet den Zeitpunkt, bis zu dem ein Lebensmittel bei sachgerechter Lagerung seine spezifischen Eigenschaften behält (siehe Abschnitt 2 der Anlage 2 der Honigverordnung).

  • Der Honig kann auch nach dem Ablauf des festgelegten Datums noch vermarktet werden, vorausgesetzt, die spezifischen Eigenschaften sind noch erhalten. Er darf  aber nach Ablauf des MHD weder schädlich oder gefährlich für den Konsumenten sein noch Ekelgefühl verursachen.

  • Der Händler/Imker muss in diesem Fall, z.B. durch Stichproben, sicherstellen, dass das Lebensmittel nicht verdorben oder in seinen spezifischen Eigenschaften verändert ist. Rückstellproben sind zur eigenen Sicherheit ratsam.

  • Das MHD legt der Imker (bzw. Vermarkter) selbst fest (z.B. 24 Monate ab dem Zeitpunkt des Abfüllens in Gläser). Für Heidehonig und Honige mit einem Wassergehalt nahe 18% wird eine kürzere Frist empfohlen. Die Angabe sollte in Monat und Jahr erfolgen (z.B. bis Ende 02/04); bei Angaben von über 18 Monaten ist nach der Lebensmittel-Informationsverordnung auch nur das Jahr ausreichend, eine solche Kennzeichnung ist aber nicht zu empfehlen.

  • Bei Angabe von Tag/Monat/Jahr kann die Loskennzeichnung entfallen. Dies ist aber nicht zu empfehlen, da die Nummer des Gewährstreifens die Losnummer ist.
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Spezifische Eigenschaften von Honig - Dafür garantiert der Imker bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums!

  • Der Honig darf nicht in Gärung übergegangen sein und kein Fremdaroma aufweisen.
  • Der Wassergehalt von 20 % sowie der HMF-Gehalt von 40 mg/kg darf nicht überschritten und die Diastase-Aktivität von 8 E resp. 3 E nicht unterschritten werden.
  • Soll der Honig als D.I.B.-Honig gekennzeichnet werden, muss er beim Abfüllen und beim Verkauf zusätzlich den strengeren Anforderungen der D.I.B.-Warenzeichensatzung entsprechen.